Satzung

Eingetragen am 12.05.1993 in das Amtsgericht Siegburg(40 VR 1816)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch – Türkischer Freundschaftsverein Siegburg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2

1. Der Verein verfolgt das Ziel, das freundschaftliche Zusammenleben der deutschen und türkischen Bevölkerungen, insbesondere der Jugend, zu fördern und einen Beitrag zur Volkerverständigung leistet.

2. Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Zwecke verschiedener Mittel bedienen, z.B.
a. Durchführung und Vermittlung von Veranstaltungen
b. Förderung von Maßnahmen zur Integration und Unterstützung türkischer Einwohner,
c. Austausch von Informationen im kulturelllen, religiösen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Bereichs,
d. Durchführung von Vereins- und sonstigen Gruppenreisen,
e. Förderung von Begegnungen, vor allem zwischen der deutschen und türkischen Bevölkerung,
f. Maßnahmen zur sozialen und pädagogischen Förderung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

§ 3

1. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können Unternehmen, Behörden, Körperschaften oder ähnliche Organisationen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, sein. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Bewerber haben das Recht, an die nächste ordentliche Mitgliedsversammlung zu wenden, die endgültig entscheidet.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschuss oder Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich.

3. Der Ausschuss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

4. Über den Ausschuss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschuss ist Beschwerde möglich. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Eine Streichung aus der Mitglieder liste kann durch den Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrags wird weder durch Austritt noch durch Ausschuss oder Streichung aus der Mitgliederliste berührt.

6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6

Beitrag

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

2. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils zum 1.März zu zahlen.

3. Im Einzelfall kann der vorstand auf Antrag ganz oder teilweise die Freistellung von der Beitragsbezahlung beschließen oder einen anderen Zahlungsmodus einräumen.

§ 7

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat das Recht, mit einer Stimme stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teil zunehmen. Die Mitglieder Versammlung entscheidet in allen Angelegenheiten mit Ausnahme derjenige, die in dieser Satzung anderweitig geregelt sind. Sie wählt den Vorstand, nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere über:

a. den Rechenschaftsbericht
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Beitrags –und Umlagen höhe
d. den Haushaltsplan
e. die Beschwerden gemäß §4 und §5 Abs..4
f. die Bestellung der Rechnungsprüfer/innen
g. die Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

3. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als
einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern mit gleichzeitiger Begründung des Antrags schriftlich verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine feste Tagesordnung enthalten muss.

5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliedversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderungen der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung wir von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in oder dem/der Geschäftsführer/in.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.

9. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

10. Juristische Personen haben nur eine Stimme.

§ 9

Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind nicht nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt waren.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.

§ 10

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/er Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in und weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei die Zahl der Letzteren von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Mitgliederversammlung darf auch eine Person in verschiedene Vorstands – Ämter wählen.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von §26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines immer der/die Vorsitzende ein Muss, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen zu werden braucht.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich.

4. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

5. Der Vorstand hat die Aufgabe, über wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Er ist insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, für die Beschlussfassung über die Rechtsgeschäfte der laufenden Verwaltungen, sowie für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen 10 Tage vorher (Datum des Poststempels). In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden und gegebenenfalls auch mündlich geschehen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geben.

§ 11

Arbeitskreise

Der Vorstand kann zu Förderung einzelner Vereinszwecke Mitglieder mit einem Arbeitskreis betrauen und diesen Auftrag wieder entziehen. Die Arbeitskreisvorsitzenden werden in der Regel zum Vorstand durch dessen Beschluss kopiere. Sie können Anträge zur Tagesordnung des Vorstandes stellen.

§ 12

Protokollierung

Über die Verhandlung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift in deutsche Sprache anzufertigen, die von dem/der Geschäftsführer/in oder im Verhinderungsfall von einem/einer von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmenden/er Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter unterschrieben wird und auf Wunsch einsehbar ist.

§ 13

Rechnungsprüfer/innen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes bis zum 15.3. des folgenden Jahres zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit ³/ der Anwesenden Mitglieder.

2. Bei der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen der Stadt Siegburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung verwendet.

§ 15

Die Satzung tritt am 27.Februar 1993 in Kraft.

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